0 Präambel
Die Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland strebt danach, ein am Neuen Testament orientiertes Gemeindeleben zu verwirklichen. Sie hat die Rechtsform einer Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit dem Namen: „Stiftung Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland“ und fördert die Verbreitung des Evangeliums von Jesus Christus durch Gemeindearbeit, Diakonie und Mission und erfüllt damit ausschließlich und unmittelbar ihren kirchlichen Auftrag zur christlichen Nächstenliebe im Blick auf das Heil und Wohl der Menschen.
Für die Gemeindearbeit gliedert sie sich in Ortsgemeinden, die im Bund Freier evangelischer Gemeinden wie selbstständige Bundesgemeinden geführt werden. Ausdruck der geistlichen Einheit ist die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit, gegenseitige Förderung und Unterstützung.
1 Ortsgemeinde
1.1 Beschreibung der Ortsgemeinde
Das geistliche Leben der einzelnen Ortsgemeinden findet seinen Ausdruck darin, dass Gott angebetet, das Wort Gottes verkündigt, die Nachfolge Jesu Christi gelebt, die Gemeinschaft der Glaubenden verwirklicht und dem Nächsten in missionarischer und diakonischer Verantwortung gedient wird.
Verbindliche Grundlage für Glauben, Lehre und Leben der Ortsgemeinde ist die Bibel, das geoffenbarte Wort Gottes. Darum richten sich die einzelnen Ortsgemeinden in ihrer Gestalt und Ordnung nach dem Vorbild der im Neuen Testament beschriebenen Gemeinden. Die Mitglieder der Ortsgemeinde sind füreinander verantwortlich. Nach dem Neuen Testament wird versucht, Mitgliedern zurechtzuhelfen, deren Verhalten den biblischen Weisungen widerspricht. Gelingt das nicht, erfolgt der Ausschluss aus der Ortsgemeinde.
Als christliche Gemeinde taufen wir im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes Jesus Christus und des Heiligen Geistes. Der Taufe gehen die Verkündigung des Evangeliums und die Bekehrung voraus.
Gemeinde lebt im Für- und Miteinander aller Gemeindemitglieder. Indem sich die Gemeindemitglieder gegenseitig helfen, ermutigen und Jesus mit ihren Gaben und Möglichkeiten innerhalb wie außerhalb der Gemeinde dienen, wird der Glaube durch den Heiligen Geist im Leben sichtbar werden.
Die Gemeinde feiert regelmäßig mit ihren Mitgliedern das Mahl des Herrn. Andere Christen können als Gäste daran teilnehmen; die Gemeinde gibt bekannt, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist.
So gestaltet die Ortsgemeinde Leib Jesu Christi auf dieser Erde.
1.2 Mitgliedschaft in der Ortsgemeinde
Mitglied der Ortsgemeinde kann werden, wer bekennt, dass Jesus Christus sein persönlicher Retter und Herr ist und dass er Vergebung der Sünden empfangen hat.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Ältesten der Ortsgemeinde.
Die Mitgliedschaft in der Ortsgemeinde endet
– durch Überweisung in eine andere Gemeinde,
– durch Streichung durch die Ältesten der Ortsgemeinde, wenn das Mitglied trotz wiederholter Ermahnung seit längerer Zeit nicht mehr am Gemeindeleben teilnimmt,
– durch den Ausschluss,
– durch Erklärung in Schrift- oder Textform (Email) gegenüber den Ältesten der Ortsgemeinde,
– durch den Tod.
1.3 Mitgliederversammlung der Ortsgemeinde
Versammlungen der Mitglieder einer Ortsgemeinde sollen mindestens einmal jährlich einberufen werden. In Mitgliederversammlungen wird der Jahresbericht der Ältesten entgegengenommen, zu dem auch der Finanzbericht und der Haushaltsplan gehören. Darüber hinaus werden wichtige Gemeindeangelegenheiten gemäß Tagesordnung beraten und entschieden.
Jedes Gemeindemitglied kann in Mitgliederversammlungen Anregungen geben, begründete Kritik üben und Änderungsvorschläge einbringen. Älteste und Mitarbeitende stehen der Mitgliederversammlung Rede und Antwort.
Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung von den Ältesten einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlungen soll ein Mitglied des Ältestenkreises haben.
Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlungen sollen möglichst einmütig getroffen werden. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren.
Bei der Berufung eines Pastors für die Ortsgemeinde ist die Mitgliederversammlung zu beteiligen.
Mitgliederversammlungen können auch gemeindeöffentlich durchgeführt werden, so dass Nichtmitglieder, die am Gemeindeleben teilnehmen, sich daran beteiligen können. An Abstimmungen können sich Nichtmitglieder nicht beteiligen.
1.4 Älteste und Mitarbeitende der Ortsgemeinde
1.4.1 Jede Ortsgemeinde wird durch Älteste geleitet.
1.4.2 Als Älteste kommen nur Mitglieder der Ortsgemeinde in Frage. Sie müssen den im NT für Älteste gegebenen Weisungen entsprechen (vgl. etwa 1. Tim. 3, 1 - 12; 1. Ptr. 5, 1 - 4; Apg. 20, 28 ff.), sich bereits in geistlicher Leitungsverantwortung bewährt haben und regelmäßig und engagiert am Gemeindeleben teilnehmen.
Älteste werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Das Berufungsverfahren muß vor Vollendung des 70. Lebensjahres abgeschlossen sein.
Gemeindepastoren gehören dem örtlichen Ältestenkreis während ihrer Dienstzeit in der Ortsgemeinde an. Andere angestellte Mitarbeitende können bei ihrer Berufung zugleich als Älteste berufen werden.
1.4.3 Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit von Ältesten tritt die Gemeinde in ein Berufungsverfahren für zukünftige Älteste ein.
Die Vorschläge für die Ältestenberufung kommen von den Mitgliedern der Ortsgemeinde. Die amtierenden Ältesten prüfen sie gemäß 1.4.2 und stellen nach Rücksprache mit den Vorgeschlagenen die Vorschlagsliste zur Berufung auf. Jedem Vorgeschlagenen, der beim Abschluss dieser Rücksprache seinerseits eine Berufungsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat, teilen die Ältesten persönlich unter Angabe von Gründen mit, wenn sie ihn nicht auf die Vorschlagsliste zur Berufung setzen wollen. Soweit ein Mitglied der Gemeinde dies nicht nachvollziehen kann, hat es die Möglichkeit, die Gemeindeleitung der Stiftung Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland anzurufen.
Die Ältesten legen – im Falle einer Anrufung der Gemeindeleitung erst nach deren Entscheidung – den Mitgliedern der Ortsgemeinde diese Liste zur geheimen Abstimmung vor. Mit ihrer Stimmabgabe bringen die Mitglieder der Ortsgemeinde gegenüber den einzelnen auf der Vorschlagsliste verzeichneten Kandidaten zum Ausdruck, ob sie in ihnen von Gott begabte Älteste sehen.
An der Abstimmung müssen sich als Gültigkeitsvoraussetzung mindestens 50 % der Mitglieder der Ortsgemeinde beteiligen. Wenn ein Vorgeschlagener 60 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er als von der Ortsgemeinde erkannter Ältester.
Dieses Ergebnis wird durch zwei zuvor von der Mitgliederversammlung einmütig bestimmte Mitglieder der Ortsgemeinde festgestellt, die selbst nicht auf der Vorschlagsliste verzeichnet sind oder hierzu bereit gewesen wären.
Das Abstimmungsergebnis wird der Gemeindeleitung schriftlich übermittelt; binnen 6 Wochen kann die Gemeindeleitung der Berufung mit abschließender Wirkung widersprechen.
Soweit die Gemeindeleitung der Berufung nicht widerspricht, tritt diese nach Ablauf von 6 Wochen automatisch in Kraft. Soweit die Gemeindeleitung ausdrücklich auf einen Widerspruch verzichtet, tritt die Berufung mit dem Datum des Verzichts in Kraft.
Soweit einer Gemeindearbeit keine geeigneten Ältesten zur Verfügung stehen, bestimmt die Gemeindeleitung eine oder mehrere Personen, die zusammen mit den verantwortlichen Pastoren und Mitarbeitern vor Ort vorübergehend die entsprechende Verantwortung wahrnehmen. Im Falle einer Zugehörigkeit der Gemeindearbeit zum Arbeitsbereich „Gemeindegründung und -entwicklung in Norddeutschland“ ist der Arbeitskreis „Gemeindegründung und -entwicklung in Norddeutschland“ einzubeziehen. Unter „Gemeindearbeit“ werden alle bestehenden Gemeinden oder Aufbauarbeiten verstanden.
1.4.4 Das Ältestenamt erlischt
– aus wichtigen persönlichen Gründen durch Niederlegung,
– auf Antrag der Mitältesten oder der Mitgliederversammlung durch Entscheidung der Gemeindeleitung,
– durch Abberufung durch die Gemeindeleitung,
– bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Ortsgemeinde.
Bei Ausscheiden eines Ältesten während der Berufungsdauer entscheidet auf Vorschlag des amtierenden Ältestenkreises die Mitgliederversammlung über die Durchführung einer Neuberufung und deren Dauer, die fünf Jahre nicht überschreiten darf.
1.4.5 Der Ältestenkreis soll mindestens sechsmal jährlich tagen.
1.4.6 Die Ältesten tragen die Verantwortung für die geistliche Leitung und seelsorgliche Betreuung ihrer Ortsgemeinde. Sie repräsentieren in ihrem Bereich die Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland und sind deren Zielen und Aufgaben verpflichtet. Sie sorgen sich um gute Beziehungen der Ortsgemeinde zu den übrigen Ortsgemeinden und zur Diakonie. Sie wirken bei der Berufung eines neuen Pastors für die Ortsgemeinde mit.
1.4.7 Geistliche Leitung und seelsorgliche Betreuung vollziehen sich insbesondere in
– der Verantwortung für eine biblische Verkündigung und Lehre in allen Gemeindebereichen,
– den Hirtendiensten der nachgehenden Seelsorge, der Ermutigung und der Ermahnung der einzelnen,
– der Beratung, Prüfung und Begleitung von Aufnahmewilligen und der Mitgliederaufnahme,
– der Gemeindezucht.
1.4.8 Die Ältesten setzen Ziele für das missionarische und diakonische Handeln der Ortsgemeinde. Sie beschließen die Aufnahme bzw. die Auflösung von Arbeitszweigen wie Kinderarbeit, Jugendarbeit, Bibelstunden, Gottesdiensten.
1.4.9 Die Ältesten schaffen die für die jeweilige Ortsgemeinde erforderlichen organisatorischen Strukturen und legen die Bezeichnungen für die Gremien fest. Sie berufen die Mitarbeitenden (ggf. Diakone, Bereichsleitungen o.ä.) für die einzelnen Dienste der Ortsgemeinde und führen diese in angemessener Weise vor der Gemeinde in ihre Aufgaben ein. Die Mitarbeitenden arbeiten gemeindebauend und vertrauensvoll mit den Ältesten zusammen.
Die Mitarbeit wird beendet durch eigene Entscheidung oder durch Entscheidung des Ältestenkreises.
1.5 Entscheidungen in der Ortsgemeinde
Alle Entscheidungen in der Ortsgemeinde sollen möglichst einmütig getroffen werden. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren.
2 Ältestenrat der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland
2.1 Aufgaben des Ältestenrates
Der Ältestenrat berät und plant die überörtliche Arbeit der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland und soll die Initiativen und Vorstellungen der Ortsgemeinden und gemeindlichen und diakonischen Einrichtungen und der Mission für gemeinsames Handeln zur Geltung bringen. Dieses geschieht unter anderem durch
– Erarbeitung der geistlichen Grundlinien,
– Erarbeitung und Bündelung der überörtlichen Aktivitäten,
– Beschlussfassung über den Haushalt des Arbeitsbereichs Gemeinde,
– Beratung des Stiftungsvorstandes bei finanziell relevanten Entscheidungen größeren Ausmaßes,
– die Berufung der Mitglieder des Vorstands der „Stiftung Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland“ (auf Vorschlag des jeweils amtierenden Vorstands der Stiftung),
– Berufungen von Pastoren und anderen angestellten Mitarbeitern im übergemeindlichen Dienst,
– Berufung der Leiter der übergemeindlichen Arbeitsbereiche.
Von jedem Mitglied und Beisitzer des Ältestenrates wird erwartet, dass es in dem von ihm repräsentierten Arbeitsbereich über die von dem Ältestenrat gefassten Beschlüsse informiert und für ihre Beachtung und Durchführung Sorge trägt.
2.2 Zugehörigkeit zum Ältestenrat
Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Ältestenrat ist die Mitgliedschaft in einer Ortsgemeinde. Über Ausnahmen entscheidet der Ältestenrat.
2.2.1 Dem Ältestenrat gehören als Mitglieder an:
– pro angefangene 150 Mitglieder ein durch den Ältestenkreis einer Ortsgemeinde entsandter Ältester,
– alle im Dienst der Stiftung Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland tätigen Pastoren,
– je Gemeindegründungsarbeit ein Mitarbeiter des Arbeitsbereichs „Gemeindegründung und -entwicklung in Norddeutschland“ (z.B. Pastor),
– die Mitglieder des Vorstands der Stiftung,
– der Gemeindeleiter,
– die Oberin,
– der Diakonieleiter der Stiftung,
– der Verwaltungsleiter der Stiftung,
– Mitglieder einer Ortsgemeinde oder hauptamtliche Mitarbeiter der Stiftung, die der Ältestenrat wegen ihrer Gaben und/oder Aufgaben als Mitglieder beruft.
2.2.2 Ferner gehören dem Ältestenrat als Beisitzer an:
– die Gemeindereferenten der Stiftung Freie evangelische Gemeinde in Norddeutschland,
– die Beisitzer des Vorstands der Stiftung,
– die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland,
– je Gemeindegründungsarbeit ohne Pastor ein entsprechend 1.4.3 vom AK „Gemeindegründung und -entwicklung in Norddeutschland“ berufener Mitarbeiter,
– je ein Leiter der Arbeitsbereiche
– Senioren,
– Frauen,
– Seelsorge,
– Gemeindediakonie
– die jeweiligen
– Jugendvorstandsvorsitzenden aus dem Bereich Kinder (AkKi) und die
– Jugendvorstandsvorsitzenden aus dem Bereich Jugend (JAK)
– Mitglieder einer Ortsgemeinde oder hauptamtliche Mitarbeiter der Stiftung, die der Ältestenrat wegen ihrer Gaben und/oder Aufgaben als Beisitzer beruft,
– frühere Angehörige des Ältestenrates, die allein aus Altersgründen nicht mehr Mitglieder des Ältestenrates sind (Seniorat).
2.3 Verfahrensregelungen für den Ältestenrat
2.3.1 Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte eine geeignete Persönlichkeit zum Verhandlungsleiter.
2.3.2 Der Ältestenrat wird mindestens 3 x jährlich von der Gemeindeleitung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung, wenn der Stiftungsvorstand, die Gemeindeleitung oder 1/3 der Mitglieder des Ältestenrates eine Sitzung wünschen.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, sind nach erneuter Einberufung die dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei einer außerordentlichen Sitzung, die wegen Eilbedürftigkeit einberufen wird, ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
2.3.3 Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Ist das nicht erreichbar, muss Stimmenmehrheit festgestellt werden. Ergibt sich nicht mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt ein Antrag als abgelehnt. Nur wenn eine absolute Mehrheit erreicht ist, soll der Beschluss vertagt werden, bis nach weiterem Überlegen und Beten mindestens eine Zweidrittel-Mehrheit bei erneuter Beschlussfassung zu erwarten ist.
2.3.4 Bei allen Personalfragen und darüber hinaus, wenn ein Mitglied des Ältestenrates dieses wünscht, wird geheim abgestimmt.
2.3.5 Beschlüsse und wichtige Verhandlungen werden in Niederschriften festgehalten, vom Schriftführer und vom Verhandlungsleiter unterzeichnet und den Mitgliedern des Ältestenrates zugänglich gemacht.
2.4 Arbeitskreise und Ausschüsse des Ältestenrates
Der Ältestenrat der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland kann für Teilbereiche seiner Aufgaben zeitlich begrenzt oder zeitlich unbegrenzt Arbeitskreise oder Ausschüsse berufen. Diese Arbeitskreise oder Ausschüsse verantworten ihre Tätigkeit vor dem Ältestenrat.
Mit der Berufung eines Arbeitskreises oder Ausschusses gibt der Ältestenrat diesem Arbeitskreis oder Ausschuss einen Arbeitsauftrag und eine Geschäftsordnung.
Als ständige Ausschüsse bestehen der Finanz- und der Bauausschuss sowie der Arbeitskreis „Gemeindegründung und -entwicklung in Norddeutschland“.
3 Gemeindeleitung
3.1 Aufgaben der Gemeindeleitung
Die Gemeindeleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Erledigung der laufenden Aufgaben des Ältestenrates,
– Vorbereitung und Nachbereitung der Ältestenratsitzungen,
– nach Abstimmung mit dem Ältestenkreis der jeweiligen Ortsgemeinde Beschlussfassung über Berufungen von Pastoren und anderen angestellten Mitarbeitern,
– Prüfung der Berufung der in den Ortsgemeinden berufenen Ältesten,
– Bestätigung der Jugendvorstandsvorsitzenden nach ihrer Wahl im Jugendrat,
– Beratung der Ortsgemeinden in Fragen der Lehre und Gemeindeordnung,
– Erarbeitung von zukunftsweisenden Konzepten,
– Schlichten von Streitigkeiten, sofern diese nicht vor Ort zu lösen sind; falls nötig, Einberufung von Mitgliederversammlungen in Ortsgemeinden.
3.2 Mitgliedschaft in der Gemeindeleitung
Der Ältestenrat der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland beruft aus seiner Mitte zeitlich versetzt vier Pastoren und vier Älteste. Die Berufung geschieht auf die Dauer von fünf Jahren; Wiederberufung ist möglich. Zusammen mit dem vom Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Ältestenrat berufenen Gemeindeleiter bilden die vom Ältestenrat berufenen Mitglieder die Leitung der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland (Gemeindeleitung).
In der Gemeindeleitung führt der Gemeindeleiter den Vorsitz. Für seinen Verhinderungsfall beruft der Vorstand der Stiftung auf Vorschlag des Gemeindeleiters nach angemessener Meinungsbildung im Ältestenrat einen Stellvertreter.
Die Gemeindeleitung hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat beratende Beisitzer zu berufen, die kein Stimmrecht haben.
Die Zugehörigkeit zur Gemeindeleitung erlischt
– aus wichtigen persönlichen Gründen,
– auf Veranlassung des Ältestenrates der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland,
– bei angestellten Mitarbeitern mit Beendigung des Dienstverhältnisses,
– bei Ältesten mit Beendigung des Ältestenamtes in der jeweiligen Ortsgemeinde.
4 Änderung dieser Gemeindeordnung
Diese Gemeindeordnung kann nur vom Ältestenrat und nur nach schriftlicher und mündlicher Vorbefassung nach den Verfahrensregeln für den Ältestenrat geändert werden.
Die Gemeindeordnung wurde am 09.03.2002 vom Ältestenrat der Freien evangelischen Gemeinde in Norddeutschland beschlossen und am 14.06.2008 sowie am 05.03.2011 geändert. Sie wird in der Fassung vom 05.03.2011 neu bekannt gemacht.
Erfolgte Berufungen haben als Übergangsregelung Bestand.
